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   RG, 20.03.1908 - Rep. II. 586/07   

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https://dejure.org/1908,89
RG, 20.03.1908 - Rep. II. 586/07 (https://dejure.org/1908,89)
RG, Entscheidung vom 20.03.1908 - Rep. II. 586/07 (https://dejure.org/1908,89)
RG, Entscheidung vom 20. März 1908 - Rep. II. 586/07 (https://dejure.org/1908,89)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung fort, wenn alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigt sind? 2. Kann in diesem Falle der eine Gesellschafter sich selbst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Selbstkontrahieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 172
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Es teilt nicht den älteren Standpunkt des RG (RGZ 68, 172, 175 ff. u.a.m.), der Einmann-Gesellschafter sei durch § 181 BGB gehindert, namens der GmbH mit sich selbst zu kontrahieren oder sich das Selbstkontrahieren zu gestatten, sondern hält unter Berufung auf RG, JW 34, 974, ein solches Geschäft nach dem Sinn und Zweck des § 181 BGB für zulässig.

    Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses (so zutreffend Boesebeck, NJW 61, 481, 484 gegen RGZ 68, 172, 178), subjektiv stets mit dem Interesse des Gesellschafters (vgl. statt vieler Winkler, DNotZ 70, 476, 478 f. m.w.N.).

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Denn § 181 BGB will gerade verhindern, daß verschiedene und einander entgegenstehende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, soweit dies nicht durch Gesetz oder Vollmacht gestattet ist, weil ein solches Selbstkontrahieren stets die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit einer Schädigung des einen oder anderen Teils mit sich bringt (so RGZ 56, 104 unter Hinweis auf Prot. Bd. S. 174, 175, Bd. 2 S. 73-75; vgl. auch RGZ 68, 172, 175).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56

    Vertretung Minderjähriger bei Erbauseinandersetzung

    Dem sollte durch die Vorschriften des § 181 BGB vorgebeugt werden (vgl. z.B. RGZ 68, 172 [175]; 143, 350 [354]; BGB RGRK 10. Aufl. § 181 Anm. 1).
  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58

    Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft

    Das Gestattungsgeschäft unterliegt daher auch, wenn vom Einmanngesellschafter gegenüber sich selbst vorgenommen, dem Verbot des Selbstkontrahierens (RGZ 68, 172, 178/79; 85, 380, 383; 109, 77; Brodmann JW 1925, 596).

    Es besteht auch die Möglichkeit, in Anwendung des § 29 BGB einen Notgeschäftsführer bestellen zu lassen und dann mit ihm zu kontrahieren (RGZ 68, 172, 180).

  • BGH, 09.12.1971 - III ZR 58/69

    Voraussetzungen für die Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils - Fortsetzung der

    Fehlt es demnach bereits an einer Genehmigung seitens der GmbH, so kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - das Vorstandsmitglied Bechtel wirksam für die Klägerin genehmigen konnte oder ob hierfür nur die Gesellschafterversammlung zuständig war (vgl. RGZ 68, 172, 178/9).
  • BayObLG, 07.05.1984 - BReg. 3 Z 163/83

    Der Einmann-Gesellschafter stellt die Gesellschafterversammlung dar; Erfordernis

    Durch einen schlichten Beschluß der Gesellschafterversammlung allein kann somit vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht befreit werden (BGHZ 33, 189/193; BayObLGZ 1981, 132/137; Karsten Schmidt NJW 1980, 1769/1775; so bereits: RGZ 68, 172/179 und 109, 77/79).
  • BGH, 25.02.1958 - VIII ZR 36/57

    Rechtsmittel

    Damit folgt es entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 68, 172 ff; 85, 380, 383), von der dieses jedoch zum Teil später abgewichen ist (schon zweifelnd RGZ 109, 77, 79 und für den Fall der bloßen Ermächtigung zur prozessualen Geltendmachung einer Forderung RG JW 1934, 974), der insbesondere von Schilling (in Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 36 Anm. 13; vgl. auch Vogel GmbHG 2. Aufl. § 47 Anm. 6 S. 255 Nr. 3 und Scholz GmbHG 3. Aufl. § 35 Anm. 24 S. 373) vertretenen Auffassung.
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